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Startseite > Aktuelles > Allgemeine Infos > Verwendung des Begriffs "Webinar"

Verwendung des Begriffs "Webinar"

Kerstin Allmannsberger
30. Juni 2020
1023
Achtung bei der Verwendung - Begriff ist geschützt!

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der Corona Pandemie taucht immer wieder der Begriff „Webinar“ auf, der sich zunehmender Beliebtheit erfreut. Dieses sprachliche Neugebilde setzt sich zusammen aus den Wörtern Web und Seminar und bezeichnet schlicht ein Seminar, das über das Internet angeboten wird.

Ich darf Sie darüber informieren, dass der Begriff „Webinar“ bereits 2003 zur Eintragung als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte unter der Registernummer 30316043. Da eingetragene Marken immer nur Schutz für die Dauer von 10 Jahren genießen, wurde die Schutzdauer am 1. April 2013 verlängert. Somit ist der Begriff Webinar – vorbehaltlich einer weiteren Verlängerung – derzeit bis zum 31. März 2023 markenrechtlich geschützt.

Aufgrund dieses Markenschutzes, steht dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht zu. Dies bedeutet unter anderem, dass es Dritten untersagt ist, ohne die Zustimmung des Markeninhabers diese Wortmarke zu verwenden, wenn damit Dienstleistungen angeboten werden, die im Verzeichnis der Marke aufgeführt sind.

Ich darf hierzu auf die beigefügte Registerauskunft verweisen und empfehle, den Begriff „Webinar“ für Seminare im Internet oder ganz allgemein für das Bereitstellen von Informationen oder Plattformen im Internet nicht zu verwenden, um sich nicht der Gefahr einer kostenintensiven Abmahnung oder umfangreicher Schadenersatzansprüche auszusetzen.

  • Registerauskunft "Webinar"


Mit freundlichen Grüßen

Uwe Peetz, Rechtsanwalt

Geschäftsführer

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
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