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Die Bundesregierung will das ehrenamtliche Engagement in Deutschland stärken. Dafür wurden im Koalitionsvertrag steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht vereinbart, zu denen nunmehr im Kabinett ein Entwurf für ein Steueränderungsgesetz beschlossen wurde. Dieser sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50 000 Euro angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft.
Weiter soll die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.
Eine ausführliche Übersicht finden sie unter dem nachstehenden Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/09/2025-09-10-gemeinnuetzigkeitsrecht.html
Wir bitten um Kenntnisnahme und ggf. Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz, Rechtsanwalt
Landesgeschäftsführer
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
Carl-von-Linde-Straße 42
85716 Unterschleißheim







